Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma J.
Brettmacher Metall Stahlbau Sandstrahlarbeiten in Dortmund, Eichwaldstr. 115 Vertragsinhalt
1.
Für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers
gelten nachfolgende Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der
Schriftform. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden keinesfalls
Vertragsinhalt, auch wenn nicht ausdrücklich widersprochen wird. Spätestens mit
der An- bzw. Abnahme der Leistung gelten die nachfolgenden Bedingungen als
anerkannt.
2.
Telefonisch, Mündliche oder Änderungen per Telefax bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
3.
Die Angebote sind freibleibend bzw. unverbindlich. Abschlüsse, Vereinbarungen
oder Erklärungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch die Firma J.
Brettmacher verbindlich, oder wenn durch Übersendung von Ware und Rechnung
entsprochen wird.
II
Preise
1.
Der Preis der Leistung oder der Ware versteht sich ohne Skonto und Nachlässe
zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer.
2.
Transport- und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.
III
Zahlung
Es
gelten jeweils die angebotenen und vereinbarten Bedingungen. Der Auftragnehmer
ist bei Verzug des Auftraggebers berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen
Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
Kommt
der Auftraggeber bei gewährten Teilzahlungen in Verzug, so wird die Forderung
in voller Höhe sofort fällig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden
nur nach besonderen Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
Gegen
die Ansprüche des Auftragnehmers / Verwenders kann der Auftraggeber nur
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten oder ein
rechtskräftiger Titel vorliegt.
Die
Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, der
Auftraggeber ist nicht Vollkaufmann, oder der Vertrag gehört nicht zum Betrieb
des Handelsgewerbe des Auftraggebers.
Der
Auftragnehmer kann sich auf den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes nicht
berufen, wenn ihm eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt, er für seine
mangelbehaftete Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem
Wert seiner Leistung entspricht, oder wenn der Gegenanspruch, auf den das
Leistungsverweigerungsrecht gestürzt wird, unbestritten rechtskräftig
festgestellt oder entscheidungsreif ist.
Der
Auftragnehmer ist zu jederzeitiger Abtretung der Forderung an Dritte
ausdrücklich befugt.
IV
Lieferung
1.
Alle Liefertermine und Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich.
Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können,
sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen, die nicht mit einem Kalendertag
angegeben werden, beginnen mit Vertragsschluss, außer es ist nachfolgend
abweichend geregelt. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist
erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut
zu vereinbaren.
Schadensersatzansprüche
von im Einzelfall besonders schriftlich vereinbarten Lieferterminen oder
Lieferfristen beurteilen sich nach -VII- dieser Geschäftsbedingungen.
Teillieferungen sind dem Auftragnehmer gestattet.
2.
Der Auftraggeber kann zwei (2) Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist, den Auftragnehmer
schriftlich auffordern binnen angemessener Frist zu liefern. Mit dieser Mahnung
kommt der Auftragnehmer in Verzug.
Der
Auftraggeber kann neben der Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen,
wenn dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Der
Auftraggeber kann im Fall des Verzugs des Auftragnehmers auch schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzen, mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der zu
erbringenden Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf
der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% der
vereinbarten Vergütung.
Ist
der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadensersatzanspruch
nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu. Der Anspruch auf Lieferung ist
in allen Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
3.
Wird dem Auftragnehmer während er in Verzug ist, die Leistung (Lieferung) durch
Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach IV Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 sowie
Abs. 3 dieses Abschnitts.
4.
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche
Störungen verändern die in IV, 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die
Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5.
Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Lieferumfang,
Aussehen, Leistungen, Maße und Gewicht des Vertragsgegenstandes bzw. der
vertraglichvereinbarten Leistung sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu
betrachten und keine zugesicherten Eigenschaften, sondern dienen als Maßstab
zur Feststellung, ob der Vertragsgegenstand fehlerfrei ist, es sei denn, dass
eine ausdrückliche Zusicherung gegeben ist. Sofern der Auftragnehmer, dessen
Lieferanten oder dessen Hersteller zur Bezeichnung der bestellten Leistung/
Gegenstände Nummern gebraucht, können allein hieraus keine Rechte hergeleitet
werden.
V
Abnahme
Der
Auftraggeber ist verpflichtetet, den Vertragsgegenstand/ die vertraglich
vereinbarte Leistung bei Lieferung/ Abholung unverzüglich auf sichtbare Mängel
zu überprüfen.
Der
Auftragnehmer versichert, dass die Vertragsgegenstände, sofern dies im Auftrag
des Auftraggebers erfolgt, ordnungsgemäß verpackt und versendet werden.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, beschädigte Sendungen nicht anzunehmen.
Etwaige
Transportschäden sind sofort bei Übernahme der Ware in Gegenwart des
Überbringers festzustellen und auf der Empfangsbescheinigung zu vermerken.
Spätere Beanstandungen können keine Berücksichtigung finden.
Lieferung
durch Post, Eisenbahn, sonstige dritte Unternehmen erfolgen auf Kosten und
Gefahr des Empfängers.
Die
Gefahr trägt der Empfänger auch dann, wenn ausnahmsweise frachtfreie Lieferung
vereinbart ist. Rollgeld geht auch in diesem Fall zulasten des Empfängers/ Auftraggebers.
Bruchschäden bei Bahnsendungen muss der Empfänger sofort bahnamtlich
feststellen und auf dem Begleitpapier bescheinigen lassen. Sodann muss er bei
der Bundesbahn kostenfrei Rücksendung des beschädigten Stückes beantragen und
dem Auftragnehmer den Frachtbrief mit der Bescheinigung einsenden.
Bruchschaden
der Postsendung ist am Tag des Empfangs dem Auftragnehmer schriftlich zu
melden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Geltendmachung von
Ansprüchen behilflich zu sein.
VI
Gewährleistung
Der
Auftragnehmer bietet Gewähr für die gelieferte Ware und Leistungen durch
Nachbesserung. Der Auftraggeber erhält das Recht, bei Fehlschlagen der
Nachbesserung Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu
verlangen.
Der
Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von
zwei (2) Wochen nach Lieferung dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich
anzuzeigen.
VII
Haftung
1.
Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung
(Forderungsverletzung), Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung sind gegen den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter sowie gegen
seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen mit Ausnahme der in VII. Abs. 2
geregelten Tatbestände ausgeschlossen.
2.
Eine Haftung besteht
- in
voller Höhe bei grobem Verschulden gesetzlicher Vertreter und leitender
Angestellter.
- dem
Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragsinhalte.
-
außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einfacher
Erfüllungsgehilfen,
es sei denn, der Auftraggeber kann sich kraft Handelsverbrauch davon
Freizeichnen.
- der
Höhe nach in den beiden letzten Fallgruppen auf Ersatz des Typischen
Vorhersehbaren
Schadens.
- bei
Vorsatz
3.
Für Folgeschäden, die durch Strahlmittel bzw. Strahlmittelrückstände usw.
auftreten können, übernimmt die Firma J. Brettmacher in Dortmund keinerlei Haftung.
-
Soweit die Haftung gegenüber der Firma J. Brettmacher in Dortmund
begrenzt ist, hat
der
Auftraggeber die J. Brettmacher in Dortmund
von etwaigen Ansprüchen Dritter
freizustellen.
- Die
vorstehend genannten Regelungen gelten ausdrücklich auch in Bezug auf
anwendungstechnische
Hinweise und Ratschläge.
VIII
Eigentumsvorbehalt
Bis
zur Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behält sich der
Auftragnehmer das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Durch Verarbeitung
dieser gelieferten Waren oder Gegenstände erwirbt der Auftraggeber kein
Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt
unentgeltlich ausschließlich für den
Auftragnehmer.
Sollte
dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind
sich Auftraggeber und Auftragnehmer schon jetzt darüber einig, dass das
Eigentum an den gelieferten Gegenständen oder der Ware mit der Verarbeitung auf
den Auftragnehmer übergeht, welcher die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber
bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung mit noch in
Fremdeigentum stehenden Waren oder Gegenständen erwirbt der Auftragnehmer
Miteigentum an den neuen Gegenständen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt
sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der vom Auftragnehmer gelieferten
Ware. Der Auftraggeber tritt hiermit Forderungen aus einem Weiterverkauf der
Vorbehaltsware an den Auftragnehmer ab und zwar auch insoweit, als die Ware
verarbeitet ist oder die Gegenstände verarbeitet sind.
Enthält
das Verarbeitungsprodukt neben der Vorbehaltsware des Auftragnehmers nur solche
Gegenstände, die entweder dem Auftraggeber gehören oder aber nur unter dem so
genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der
Auftraggeber die gesamte Forderung an den Auftragnehmer ab. Im anderen Falle,
d.h., beim Zusammentreffen der Vorauszession
an mehrere Lieferanten steht dem Auftragnehmer ein Bruchteil der Forderung zu
entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum
Rechnungswert der anderen verarbeitenden Gegenstände. Soweit Gesamtforderungen
des Auftragnehmers durch solche Abtretungen zu mehr als 125% zweifelsfrei
gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des
Auftraggebers nach der Auswahl des Auftraggebers freigegeben. Der Auftraggeber
kann solange er seinen Zahlungsverpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber
nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer
Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines
gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren eines Scheck- oder
Wechselprotestes oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum
Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Waren und Gegenstände und zum Einzug
der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf
einem Sonderkonto anzusammeln. Eine etwaige Rücknahme der Waren oder der
gelieferten Gegenstände erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin,
auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom
Vertrag.
Weitere
als in diesen Bedingungen ausdrücklich zugestandenen Rechte und Ansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen.
IX
Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.
Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Der
Auftragnehmer versendet auf Verlangen des Käufers die Ware an einen anderen Ort
als den Erfüllungsort. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
2.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des
Auftragnehmers.
3.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Im Übrigen gilt bei Ansprüchen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber
der Wohnsitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand.
X
Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XI
sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam
sein, berührt dies die Geltung der übrigen Regelungen nicht.
Firma
J. Brettmacher, 44319 Dortmund, Eichwaldstr. 115